Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug) | Strassenverkehrsrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
III 2019 35Entscheid vom 25. März 2019Besetzunglic.iur. Gion Tomaschett, VizepräsidentRuth Mikšovic-Waldis, RichterinMonica Huber-Landolt, RichterinMLaw Manuel Gamma, GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,gegenVerkehrsamt,Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandStrassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)Sachverhalt:A.Am 23. Januar 2019 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. ________1985 in C.________, D) einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet. Die Wiederaushändigung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einem Verkehrspsychologen/ Diagnostiker VKV gemäss beigelegter Liste abhängig gemacht. Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen vorsorglichen Sicherungsentzug die aufschiebende Wirkung entzogen.B.Gegen diese am 28. Januar 2019 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 15. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:Die Verfügung vom 23. Januar 2019 des Beschwerdegegners betr. Entzug des Führerausweises für eine unbestimmte Dauer und die Anordnung eines verkehrspsychologischen Untersuchs sei vollumfänglich aufzuheben.Dieser Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der vorsorgliche, polizeiliche Entzug des Führerausweises von Herrn A.________ vom 11. Juni 2017 sei umgehend zu beenden und Herrn A.________ sei der Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen.Das Administrativverfahren betr. Vorfall vom 11. Juni 2017 sei nur bei Gutheissung von Rechtsbegehren 1 weiterhin zu sistieren, bis ein rechtskräftiges Urteil im Strafverfahren der Strafbehörden des Kantons Obwalden vorliegt.Der Vorfall vom 7. November 2018 sei administrativrechtlich nur im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 11. Juni 2017 zu beurteilen. Somit sei auch der Vorfall vom 7. November 2018 erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils der Strafbehörden betr. beiden Vorfällen (Vorfall vom 11. Juni 2017undVorfall vom 7. November 2018) zu entscheiden.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates.C.Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.1Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (
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Entscheid vom 25. März 2019
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Ruth Mikšovic-Waldis, RichterinMonica Huber-Landolt, Richterin
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
Verkehrsamt,Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,Vorinstanz,
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)
Die Verfügung vom 23. Januar 2019 des Beschwerdegegners betr. Entzug des Führerausweises für eine unbestimmte Dauer und die Anordnung eines verkehrspsychologischen Untersuchs sei vollumfänglich aufzuheben.
Dieser Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der vorsorgliche, polizeiliche Entzug des Führerausweises von Herrn A.________ vom 11. Juni 2017 sei umgehend zu beenden und Herrn A.________ sei der Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen.
Das Administrativverfahren betr. Vorfall vom 11. Juni 2017 sei nur bei Gutheissung von Rechtsbegehren 1 weiterhin zu sistieren, bis ein rechtskräftiges Urteil im Strafverfahren der Strafbehörden des Kantons Obwalden vorliegt.
Der Vorfall vom 7. November 2018 sei administrativrechtlich nur im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 11. Juni 2017 zu beurteilen. Somit sei auch der Vorfall vom 7. November 2018 erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils der Strafbehörden betr. beiden Vorfällen (Vorfall vom 11. Juni 2017undVorfall vom 7. November 2018) zu entscheiden.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates.